Abstimmungsordnung

  1. Form der Vorschläge 

Vorschläge sind ausschließlich online in dem dafür vorgesehenen Tool/Internet-Seite und in der dort vorgesehen Form mit Titel, Vorspann, Lang-Text unter der Beachtung jeweiliger Text-Längen einzubringen. Eine andere Form der Vorschlags- und Abstimmungs-Tätigkeit als das Online-Forum „Zivilgesellschafts-Parlament“ ist nicht möglich. 

  1. Vorschlagsperiode 

In der Zeit jeweils 

  • * vom 1.1. 0 Uhr bis zum Monatsletzten des Februars 23.59 Uhr,   
  • * vom 1.4. 0 Uhr bis 31.5. 23.59 Uhr, 
  • * vom 1.7. 0 Uhr bis 31.8. 23.59 Uhr und  
  • * vom 1.10. 0 Uhr bis 30.11. 23.59 Uhr  

jedes Kalenderjahres können „Parlamentarier“ Vorschläge im „Zivilgesellschafts-Parlament“ einbringen. 

In dieser Zeit ist es auch möglich, „Unterstützungserklärungen“ für Vorschläge abzugeben.  

In Zeiten außerhalb der oben genannten Zeiträume ist das Posten von Vorschlägen nicht möglich. 

  1. Abstimmungsperiode 

In der Zeit jeweils 

  • * vom 1.3. 0 Uhr bis zum 15.3. 23.59 Uhr,   
  • * vom 1.6. 0 Uhr bis 15.6. 23.59 Uhr, 
  • * vom 1.9. 0 Uhr bis 15.9. 23.59 Uhr und  
  • * vom 1.12. 0 Uhr bis 15.12. 23.59 Uhr  

können „Parlamentarier“ nur über die Vorschläge abstimmen. Es ist kein Posten neuer Vorschläge in dieser Zeit möglich.  

Jeder „Parlamentarier“ kann einem Vorschlag nur eine „Unterstützungserklärung“ abgeben. 

  1. Entscheidungsperiode 

Der Obmann des Vereins COBIN claims, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat die Pflicht, die zehn Vorschläge mit den meisten Unterstützungserklärungen zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verein die in Aussicht genommenen Tätigkeiten umsetzen wird. Wird ein Vorschlag abgelehnt, muss die Ablehnung kurz begründet werden. Vorschläge, die nicht unter den zehn Vorschlägen mit den meisten Unterstützungserklärungen sind, müssen vom Vereinsvorstand nicht weiter behandelt werden. Der Vereinsvorstand kann nicht gezwungen werden, Vorschläge umzusetzen.

Der Vereinsobmann, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat das Recht, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Unterstützungserklärungen andere Vorschläge aufzugreifen und umzusetzen, wenn diese 

  1. eine wesentlich höhere Aussicht auf erfolgreiche Umsetzung als andere Vorschläge haben und 
  1. mit den Vereinszielen in Einklang stehen.   

Der Vereinsobmann, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat das Recht, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Unterstützungserklärungen, an sich umsetzbare Vorschläge abzulehnen, wenn dazu die nötigen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind.   

  1. Mitwirkung eines Parlamentariers an der Entscheidungsfindung 

Das „Parlament“ kann aus seiner Mitte einen „Parlamentarier“ wählen oder bestimmen, mit dem der Vereinsvorstand die Entscheidungen durchbespricht und der auf diese Weise dem Entscheidungsprozess beiwohnt. Alles Weitere wird im Weg der Tätigkeit des Parlaments durch den Vereinsobmann geregelt.