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Stand: 7. Jänner 2021
A. Präambel
Der Verein COBIN claims wurde maßgeblich durch die ehrenamtliche Arbeit der Vereinsvorstände, insbesondere Mag. Oliver Jaindl und Dr. Manfred Biegler, aufgebaut und versteht sich als gemeinnützige Institution im Dienst der Zivilgesellschaft. Um diesem Zweck des Vereins, nämlich der Förderung des Schutzes von Konsumenten, (Klein-)Unternehmen und (Privat-)Anlegern (COnsumers, Business, INvesterors = „COBIN“) weiter nachzukommen und vor allem als allgemeine Übel empfundene Missstände, die eine größere Personenzahl betreffen, abzustellen, hat der Verein ebenfalls in ehrenamtlicher Arbeit ein „Zivilgesellschafts-Parlament“ eingerichtet, das als demokratisch strukturierte, beratende Stabstelle die Vereinstätigkeit unterstützt. Ziel ist, dass mit geringen Kostenbeiträge jedes „Parlamentariers“ in Summe die Mittel aufgebracht werden, um der Förderung kollektiver Schutzinteressen nachkommen zu können und diese zu realisieren – sei es in Form von Medienarbeit, Info-Kampagnen oder die Initiierung von Muster- oder Sammel-Klagen, die die Beauftragung bzw. die Übergabe des Falls an Anwälte nötig machen. Im Gegenzug zu diesem idealistischen Vorarbeiten und Tätigkeiten des Vereins, verpflichtet sich jeder „Parlamentarier“, diese Werte zu teilen, sich zum Wohle der Zivilgesellschaft einzubringen und darauf zu achten, die organisatorischen Strukturen des Vereins geringstmöglich mit eigenen Anliegen zu belasten.
B. Vertragliche Bestimmungen
1. Art der Mitgliedschaft
Die Teilnahme als sogenannter „Parlamentarier“ berechtigt, Vorschläge im dafür vorgesehenen Internet-Forum des Vereins namens „Zivilgesellschafts-Parlament“ zu posten und anderen „Parlamentariern“ zugänglich zu machen und darüber alle anderen Parlamentarier abstimmen zu lassen.
Die Mitgliedschaft im „Zivilgesellschafts-Parlament“ stellt keine Mitgliedschaft im Verein COBIN claims dar, weder als ordentliches, außerordentliches oder als Ehren-Mitglied. Die Funktion der „Parlamentarier“ ist auf die Mitwirkung im „Zivilgesellschafts-Parlament“ (Vorschläge posten, Abstimmen, Diskussion) beschränkt. Die Mitwirkung an sonstigen Vereinstätigkeiten ist ausgeschlossen bzw. bedarf eines gesonderten Aktes des Vereinsvorstandes.
Sämtliche Erklärungen des Vereins oder des Vorstandes sind im Zweifel immer so zu verstehen, dass der Verein und dessen Zielsetzungen bestmöglich gefördert werden.
2. Person des „Parlamentariers“
Zur Gültigkeit dieses Vertrages muss der Unterzeichnende folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Wohnsitz in Österreich und österreichische Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz und Staatsangehörigkeit in der EU bzw. eines EU-Mitgliedsstaates nebst persönlichem Bezug zu Österreich. Bei Drittstaatsangehörigen ist dieser Vertrag nur dann gültig, falls ein starker persönlicher Bezug zur Republik Österreich als solches besteht, der über das bloße (längere) Verweilen innerhalb der Grenzen der Republik Österreich hinaus geht und voraus setzt, sich unbedingt und unbefristet im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen oder ein wesentlicher Teil der Einkünfte in Österreichs Steuer- und Sozialversicherungsbehörden zu unterwerfen ist.
3. Besitz der Prozessfähigkeit.
Die Teilnahme als juristische Person ist grundsätzlich ausgeschlossen und kann nur im Einzelfall für ideell tätige Organisationen vom Vereinsobmann erlaubt werden.
3. Rechte der „Parlamentarier“
a) Mitwirkung im „Zivilgesellschafts-Parlament“ im engeren Sinn
Alle „Parlamentarier“ sind berechtigt, eigene Vorschläge im dafür vorgesehenen Internet-Forum namens „Zivilgesellschafts-Parlament“ zu posten, Unterstützungserklärungen zu Vorschlägen auf die dafür vorgesehene Weise abzugeben und Vorschläge im Forum zu diskutieren. Hier gelten die Wohlverhaltensregeln gemäß dem Vertragspunkt weiter unten.
b) Weitere Rechte
Alle „Parlamentarier“ haben das Recht, die Ergebnisse von Abstimmungen nach dem dafür vorgesehen Procedere (siehe unten) zu erfahren und einzusehen. Weiters haben Sie gemäß dem unten beschriebenen Procedere das Recht, gemäß der Abstimmungsordnung kurze Begründungen zu abgelehnten Vorschlägen zu erhalten.
Weiters haben die „Parlamentarier“ nach Zustimmung des Vereinsobmanns das Recht, aus Ihre Mitte einen „Sprecher“ zu bestimmen, der für andere „Parlamentarier“ gesammelt die Vertretung eines oder mehrerer Vorschlags/Vorschläge übernimmt.
c) Datenschutz
„Parlamentarier“ haben weiters das Recht, zu entscheiden, ob ihre Vorschläge öffentlich auch für Nicht-Mitglieder des „Zivilgesellschafts-Parlaments“ auf der Homepage des Vereins ersichtlich sind oder ob diese nur anderen „Parlamentariern“ zugänglich sein sollen.
„Parlamentarier“ haben weiters das Recht, im „Zivilgesellschafts-Parlament“ nicht mit ihrem Namen, sondern unter einem Pseudonym aufzutreten.
4. Abstimmungsordnung
a) Form der Vorschläge
Vorschläge sind ausschließlich online in dem dafür vorgesehenen Tool/Internet-Seite und in der dort vorgesehen Form mit Titel, Vorspann, Lang-Text unter der Beachtung jeweiliger Text-Längen einzubringen. Eine andere Form der Vorschlags- und Abstimmungs-Tätigkeit als das Online-Forum „Zivilgesellschafts-Parlament“ ist nicht möglich.
b) Vorschlagsperiode
In der Zeit jeweils
- vom 1.1. 0 Uhr bis zum Monatsletzten des Februars 23.59 Uhr,
- vom 1.4. 0 Uhr bis 31.5. 23.59 Uhr,
- vom 1.7. 0 Uhr bis 31.8. 23.59 Uhr und
- vom 1.10. 0 Uhr bis 30.11. 23.59 Uhr
jedes Kalenderjahres können „Parlamentarier“ Vorschläge im „Zivilgesellschafts-Parlament“ einbringen.
In dieser Zeit ist es auch möglich, „Unterstützungserklärungen“ für Vorschläge abzugeben.
In Zeiten außerhalb der oben genannten Zeiträume ist das Posten von Vorschlägen nicht möglich.
c) Abstimmungsperiode
In der Zeit jeweils
- vom 1.3. 0 Uhr bis zum 15.3. 23.59 Uhr,
- vom 1.6. 0 Uhr bis 15.6. 23.59 Uhr,
- vom 1.9. 0 Uhr bis 15.9. 23.59 Uhr und
- vom 1.12. 0 Uhr bis 15.12. 23.59 Uhr
können „Parlamentarier“ nur über die Vorschläge abstimmen. Es ist kein Posten neuer Vorschläge in dieser Zeit möglich.
Jeder „Parlamentarier“ kann einem Vorschlag nur eine „Unterstützungserklärung“ abgeben.
d) Entscheidungsperiode
Der Obmann des Vereins COBIN claims, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat die Pflicht, die zehn Vorschläge mit den meisten Unterstützungserklärungen zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verein die in Aussicht genommenen Tätigkeiten umsetzen kann und wird. Wird ein Vorschlag abgelehnt, muss die Ablehnung kurz begründet werden. Vorschläge, die nicht unter den zehn Vorschlägen mit den meisten Unterstützungserklärungen sind, müssen vom Vereinsvorstand nicht weiter behandelt werden. Der Vereinsvorstand kann nicht gezwungen werden, Vorschläge umzusetzen.
Der Vereinsobmann, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat das Recht, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Unterstützungserklärungen andere Vorschläge aufzugreifen und umzusetzen, wenn diese
1. eine wesentlich höhere Aussicht auf erfolgreiche Umsetzung als andere Vorschläge haben und
2. mit den Vereinszielen in Einklang stehen.
Der Vereinsobmann, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat das Recht, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Unterstützungserklärungen, an sich umsetzbare Vorschläge abzulehnen, wenn dazu die nötigen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind.
e) Mitwirkung eines „Parlamentariers“ an der Entscheidungsfindung
Das „Parlament“ kann aus seiner Mitte einen „Parlamentarier“ wählen oder bestimmen, mit dem der Vereinsvorstand die Entscheidungen durchbespricht und der auf diese Weise dem Entscheidungsprozess beiwohnt. Alles Weitere wird im Weg der Tätigkeit des Parlaments durch den Vereinsobmann geregelt.
5. Mittelverwendung
a) „Aktions-Fonds“
Jeder „Parlamentarier“ entrichtet für das Abstimmungs-Kalenderjahr einen Mitgliedbeitrag. Diese Mitgliedsbeiträge werden abzüglich der Transaktionsspesen auf einem gesonderten Konto buchhalterisch gesammelt und stellen den sogenannten „Aktions-Fonds“ dar.
Der „Aktions-Fonds“ dient dazu, die beschlossenen Aktionen umzusetzen und zu finanzieren. Davon werden beispielsweise bezahlt:
Kosten für Medienarbeit wie etwa Kopierkosten, Raummiete, Getränke für Journalisten udgl. etwa im Rahmen einer Pressekonferenz
(anteilig) Gebühren für Aussendungen im APA-Agenturnetz,
Kosten für Gutachten,
im Falle von Muster- oder Sammel-Klags-Aktionen von Verfahren (Gericht, Anwälte, Gutachten etc.),
unerlässlicher IT-Aufwand in geringem Umfang etc.
Verein oder Vereinsvorstände oder Hilfspersonen erhalten keine Vergütungen für Ihren Zeitaufwand, es sei denn, dass die Tätigkeit für das Parlament zu einem zukünftigen Zeitpunkt einmal derart große Ausmaße annehmen sollte, dass eine Tätigkeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden oder mehr für das „Parlament“ unerlässlich ist, um das weitere Funktionieren zu gewährleisten. Eine Vergütung und die Höhe derselben wird diesfalls gesondert öffentlich bekannt gegeben.
b) Beiträge der „Parlamentarier“ und Höhe des Beitrages
Einmal einbezahlte Beiträge verbleiben dem „Aktions-Fonds“. Eine Rückzahlung ist nur dann vorgesehen, wenn im Laufe eines Kalender-Jahres überhaupt keine Tätigkeiten durch den Verein im Zusammenhang mit der Arbeit des „Parlaments“ ergriffen werden.
Weiters sieht jeder „Parlamentarier“ grundsätzlich von seinem gesetzlichen 14-tägigen Rücktrittsrecht bei Online-Bezahlung des Beitrages ab. Sollte er in dieser Zeitspanne zwischen Abschluss dieser Vereinbarung und dem Auslaufen der genannten Frist seine Teilnahme zurückziehen, setzt er sich mit dem Verein wegen der Rückerstattung des Betrags gesondert per E-Mail an info@cobinclaims.at in Verbindung. Nach dieser 14-tägigen Frist ab Abschluss dieser Vereinbarung ist eine Rückforderung des Betrags außer aus wichtigem Grund (Geschäftsunfähigkeit, persönliche Notsituation, Insolvenz etc.) nicht mehr möglich.
Der Mitgliedsbeitrag für die Tätigkeit als „Parlamentarier“ ist in der Förder-Mitgliedschaft inkludiert und diese ist Voraussetzung für die Teilnahme am "Zivil-Parlament".
Die Höhe der Beiträge für die Folgejahre werden auf der Homepage des Vereins gesondert mitgeteilt.
Es ist keine automatische Verlängerung der Tätigkeit als Parlamentarier vorgesehen – es werden daher nicht für die Folgejahre Beiträge (automatisch) eingehoben, eine Mitwirkung als „Parlamentarier“ muss für jedes Kalenderjahr erneuert und der dbzgl. Beitrag einbezahlt werden.
Der Vereinsvorstand berichtet dem „Parlament“ regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über die aufgelaufenen Einnahmen und Ausgaben im „Aktions-Fonds“.
6. Pflichten der „Parlamentarier“
„Parlamentarier“ unterwerfen sich folgenden Regeln:
a) Zielvorgabe der „parlamentarischen“ Mitwirkung
Alle „Parlamentarier“ vollführen ihre Tätigkeit nach den Zweckbestimmungen des Verein COBIN claims. Zweck des Vereins ist, kollektive Schutzinteressen einer großen Masse an Betroffenen (mehr als 50) zu fördern. „Parlamentarische Vorschläge“ haben stets auf die Beseitigung von - von einer großen Zahl von Personen empfundenen - Übelzuständen in Österreich abzuzielen und nicht darauf, dem Einzelnen in einem individuellen Problemfall Abhilfe zu verschaffen. Im Vordergrund steht, mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit oder auf juristischem Weg etwa mit Hilfe von Anwälten konkret Übelstände zu beseitigen. Die Vorschläge sollen Realitätsnahe und ohne das Eingreifen der Politik umsetzbar sein. Es geht nicht um Ärgernisse allgemeiner Natur, wie etwa politisch oder persönlich unehrenhaftes Verhalten, abzustellen.
b) Beitrag, selbstständige jährliche Erneuerung der Mitgliedschaft
Parlamentarier verpflichten sich, für Ihre Teilnahme im „Zivilgesellschafts-Parlament“, den Mitgliedsbeitrag dafür online über die vorgesehenen Wege (Kreditkarte, Paypal etc.) einzuzahlen. Eine Bezahlung des Beitrags via gesonderter Bank-Überweisung, Barzahlung udgl. ist wegen großem Nachbearbeitungs-Aufwand nicht vorgesehen und unzulässig.
Jeder „Parlamentarier“ hat die Pflicht, selbstständig möglichst am Jahresanfang seine Mitgliedschaft zu erneuern, falls er auch im neuen Kalenderjahr seine Tätigkeit im „Zivilgesellschafts-Parlament“ fortsetzen will.
c) Wohlverhaltensregeln
„Parlamentarier“ haben folgendes zu unterlassen:
1. Postings, die herabwürdigend, fremdenfeindlich, gegen das NS-Verbotsgesetz verstoßen, den Verein COBIN claims herabwürdigen oder infrage stellen, der Verfassung Österreichs oder der Europäischen Union feindlich gegenüber stehen, andere „Parlamentarier“ oder deren Aussagen unsachlich kritisieren oder herabwürdigen, die Werte des Verein COBIN claims verletzten, insbesondere gegen Interessen von Konsumenten, (Klein-)Unternehmer oder (Privat-)Anleger in grober Weise verstoßen, den Staat Österreich, anerkannte Institutionen/Kirchen/Gemeinschaften oder die EU bzw. deren Symbole herabwürdigen, gegen gesetzliche Vorschriften (Winkelschreiberei, RAO, Strafgesetzbuch etc.) verstoßen.
2. Postings, Vorschläge und Diskussionen, die zu einer Blockierung des Vereins oder des „Zivilgesellschafts-Parlaments“ führen, insbesondere durch wiederholte inhaltsgleiche Postings, übermäßiger, nicht ergebnisfördernder Nutzung der Internet-Tools, Post-Möglichkeiten udgl.; weiters Postings, die auf wissenschaftlich nicht anerkannte/unhaltbare Lehren beruhen oder sich im Bereich des Übersinnlichen oder "Verschwörungstheorien" befinden oder ganz offensichtlich von verdichtetem Rechtsempfinden ("Querulanten-Tum") herrühren.
3. Postings, Vorschläge und Diskussionsbeiträge, die medial oder juristisch ganz offensichtlich keine Chance auf eine Realisierung haben.
4. Postings, Vorschläge und Diskussionsbeiträge, die offensichtlich nicht den eigenen Willen widerspiegeln, sondern einzig Interessen Dritter (Auftraggeber).
5. Bloße Scherze, nicht ernst gemeinte Vorschläge, ironische oder im Bereich eher „künstlerischer“ Textierung angesiedelte Beiträge.
Der Verein kann einen Bereich auf der Internetseite vorsehen, in dem Unterhaltungen unter „Parlamentariern“ auch zwanglos erfolgen können („Parlaments-Kantine“), wenngleich hier die obigen Punkte bis auf den letzten weiterhin gelten.
d) Verstoße gegen die oben genannten Pflichten
Alle „Parlamentarier“ haben das Recht, Postings anderer Parlamentarier auf dem im Internet-Tool „Zivilgesellschafts-Parlament“ vorgesehene Art und Weise dem Vereinsvorstand zu melden, falls die Postings die oben genannten Richtlinien verletzten. Der Vereinsvorstand kann auch von sich aus Postings darauf hin überprüfen, ob diese die oben genannten Kriterien verletzen.
Trifft dies zu, so werden die Postings gelöscht und der Vereinsvorstand hat die Löschung kurz zu begründen. Nach Maßgabe des Falls werden die gelöschten Postings samt Begründung der Löschung entweder in einem eigenen Bereich aus Gründen der Transparenz noch für eine kürzere Zeit aufbewahrt oder sie werden gänzlich gelöscht.
Bei schweren Verfehlungen oder vereinsfeindlichen Aktivitäten kann ein „Parlamentarier“ mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen und für eine künftige Mitwirkung gesperrt werden, sein Beitrag verfällt diesfalls. Ein Vereinsvorstand hat den Ausschluss kurz zu begründen und dem Ausgeschlossenen zeitnah mitzuteilen. Sollte der Vereinsvorstand aus sonstigen Gründen einen „Parlamentarier“ ausschließen, wird der Jahresbeitrag erstattet.
C. Begriffsbestimmungen
„Parlamentarier“. Jede Person, die sich zum „Zivilgesellschafts-Parlament“ via Internet angemeldet und den Jahres-Beitrag entrichtet hat. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch per 31.12, jedes Kalenderjahres und muss jährlich erneuert werden.
„Zivilgesellschafts-Parlament“: Internet-Forum auf der Seite www.cobinclaims.at, auf dem für „Parlamentarier“ ein Tool vorgesehen ist, in dem Texte veröffentlicht und zur Abstimmung gebracht werden können.
„Posting“: Jeglicher Textbeitrag „Zivilgesellschafts-Parlament“.
„Beitrag“. Zweckgewidmete Zahlung eines Parlamentariers für ein Kalenderjahr, der nicht in den Folgejahren automatisch wieder eingehoben wird.
„Parlaments-Kantine“: Chat-Forum, das unabhängig vom Abstimmungs-Forum genutzt werden kann und in dem scherzhafte, ironische oder andere „lockerer“ Aussagen im Unterschied zum Parlaments-Forum ieS zulässig sind.
„Verein“: Verein COBIN claims, ZVR: 173500909 LPD Wien.
„Aktions-Fonds“: Summe aller Einnahmen durch Einzahlungen von „Parlamentariern“, die den von Parlament und Vereinsvorstand in Aussicht genommenen Maßnahmen zweckgewidmet werden.
D. Vertragserklärung – Zustimmung
Diese Vertragsbestimmungen wurde online auf der Homepage des Vereins vom Vertragsnehmer:
____________________ am/um ____________________ angenommen.
Für den Verein: Mag. Oliver Jaindl